Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bewerber*innen der International Business Services GmbH
Die Arbeitsvermittlung wird unter Einhaltung aller gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
Alle vom Bewerber erhaltenen Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt und ausschließlich
zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit verwendet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Vermittlung.
Die Vermittlungsagentur wird im folgenden IBS GmbH genannt.
Die IBS GmbH übernimmt im Rahmen der Arbeitsvermittlung für den Bewerber die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
Die Dienstleistung der IBS GmbH umfasst alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, im Besonderen folgende Punkte:
Mit Eingang der Bewerbungsunterlagen erteilt der Bewerber der IBS GmbH den Auftrag zur Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis und erkennt die AGB´s der IBS GmbH in vollem Umfang an. Der Bewerber verpflichtet sich, alle im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Bewerber gewährleistet die Richtigkeit der gemachten Angaben zu seiner Person sowie die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und Zeugnisse. Der Bewerber gestattet seine der IBS GmbH überlassenen Informationen und Unterlagen zu Zwecken der Vermittlungstätigkeiten zu verwenden und an ihre Mandanten weiterzuleiten.
Der Bewerber ist ferner verpflichtet, sämtliche ihm von der IBS GmbH überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Findung des eigenen Arbeitsplatzes zu verwenden. Der Bewerber ist weiterhin verpflichtet bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages bei einem durch die IBS GmbH vermittelten Unternehmen umgehend die IBS GmbH darüber zu informieren.
Entfällt der Vermittlungsbedarf, ist die IBS GmbH ebenfalls durch den Bewerber unverzüglich zu informieren. Der Bewerber erklärt sich einverstanden, dass die IBS GmbH nach erfolgreicher Vermittlung eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei dem Arbeitgeber einholen darf. Die Informationspflicht muss grundsätzlich schriftlich erfüllt werden.
Sollte der Bewerber keinen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben, besteht dennoch die Möglichkeit einer Vermittlung durch die IBS GmbH.
Voraussetzung hierfür ist, dass der zukünftige Arbeitgeber die individuelle Vermittlungsvergütung übernimmt und ein entsprechender Kundenauftrag vorliegt. Der Bewerber hat dafür Sorge zu tragen, dass schriftlich, unter Angabe von Gründen durch die Agentur für Arbeit/Jobcenter mitgeteilt wird, dass ein Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht besteht.
Für Bewerber, die sich noch in einem Arbeitsverhältnis befinden entfällt dieser Passus und die Vermittlung ist in jedem Falle kostenfrei.
Der Bewerber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Die IBS GmbH schuldet weder Anspruch auf eine erfolgreiche Vermittlung noch auf Rechtsberatung.
Die IBS GmbH speichert personenbezogene Daten bis zu max. 6 Monaten, verarbeitet diese und gibt sie an Dritte weiter, soweit es im Rahmen der Arbeitsvermittlung notwendig oder sinnvoll sind. Hierzu erklärt der Arbeitssuchende sein Einverständnis. Der Arbeitssuchende willigt ein, dass die dem Vermittler zugesandten Bewerbungsunterlagen bis zur Vernichtung bei diesem verbleiben. Der Bewerber erklärt mit Zusendung der Bewerbungsunterlagen sein Einverständnis, dass seine Bewerbungsunterlagen in nicht anonymisierter Form unseren Mandanten zur Verfügung gestellt werden zum Ziel einer erfolgreichen Vermittlung.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sämtliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Erfüllungsort ist Schöneck und der Gerichtsstand ist Hanau.
Sollten ein oder mehrere Regelungen dieses Vertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so
wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Regelungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommen.
Stand: August 2023